Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 09.06.1988 - 16 WF 30/88 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,3892) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterhalt; Trennungsunterhalt; Bemessung; Berechnung; Kindergeld
Papierfundstellen
- FamRZ 1988, 1272
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77
Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.06.1988 - 16 WF 30/88
Der Kindergeldausgleich wird nur dann ordnungsgemäß durchgeführt, wenn jeder Elternteil unabhängig davon, welchem von ihnen das Kindergeld ausgezahlt wird, im Endeffekt die Hälfte des Kindergeldes erhält (siehe dazu BGH, FamRZ 1978, 177 ff.). - BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80
Errechnung des Regelunterhalts
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.06.1988 - 16 WF 30/88
Erhält der sorgeberechtigte Elternteil das Kindergeld, so wird der Unterhaltsanspruch des Kindes nur unter der Voraussetzung um den hälftigen Kindergeldanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils gekürzt, daß der sorgeberechtigte Elternteil diesen Betrag dem Kind Ä im Grunde als Barunterhaltsleistung des anderen Ä zur Verfügung stellt (so BGH, FamRZ 1981, 26, 27 [hier: I (167) 260 a]). - OLG Karlsruhe, 11.04.1985 - 16 UF 112/84
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.06.1988 - 16 WF 30/88
Allerdings hat der Senat mit Urteil vom 11.4.1985 (FamRZ 1985, 929) entschieden, das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners sei durch Abzug des gezahlten Kindesunterhalts in der nach Durchführung des Kindergeldausgleichs tatsächlich gezahlten Höhe, nicht in Höhe des sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrages zu ermitteln.
- OLG Karlsruhe, 02.04.1992 - 16 WF 43/92
Höhe des Erwerbstätigenbonus
Nach Auffassung des Senats ist im Falle der Forderung von Getrenntlebens- oder Geschiedenenunterhalt zunächst das maßgebende bereinigte Nettoeinkommen des Mannes zu ermitteln; es sind also zunächst anderweitige Zahlungsverpflichtungen - bei Einverständnis der klagenden Frau auch des Kindesunterhalts - abzusetzen, und von dem dann verbleibenden bereinigten Nettoeinkommen kann die klagende Frau 3/7 verlangen (so z.B. Senat, FamRZ 1988, 1272 ).Im Übrigen ist die in der Klage geäußerte Auffassung der Klägerin Ziff. 2 durchaus vertretbar, vom Einkommen des Beklagten sei nur der tatsächlich - nach Abzug des Kindergeldanteils -gezahlte Kindesunterhalt von monatlich 375 DM abzusetzen; der Senat hat nämlich in FamRZ 1988, 1272 nur für den Fall, dass kein Mangelfall vorliegt, entschieden, dass vom Einkommen der volle Tabellenunterhalt abzusetzen ist.
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.1991 - 4 S 1096/89
Freistellung der geschiedenen Ehefrau von Darlehensverbindlichkeiten als …
Entgegen der Feststellung im Vergleich vor dem Familiengericht vom 27.5.1982 durfte das Kindergeld in Höhe von monatlich 150,-- DM bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens der geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt werden, da sich dessen Ausgleich im Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern und nicht im Verhältnis der Ehegatten zueinander vollzog (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 9.6.1988 -- 16 WF 30/88 -- FamRZ 1988 S. 1272).